Marktfrühschoppenverein,

Bürgerinitiative zur Erhaltung alter Marburger Tradition

Präambel

Im Bewusstsein, daß die alten örtlichen Traditionen Charakter und Wesen der Stadt Marburg bestimmen, ihr die eigene Identität verleihen und erhalten und ihr eine Basis auf dem Weg in eine gute Zukunft geben, schließen sich die unterzeichneten Gründungsmitglieder zusammen, gründen einen Verein und geben sich folgende Satzung:

§ 1, Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

"Marktfrühschoppenverein, Bürgerinitiative zur Erhaltung alter Marburger Tradition"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Marktfrühschoppenverein, Bürgerinitiative zur Erhaltung alter Marburger Tradition e.V."

§ 2, Zweck

Gemäß der Präambel zu dieser Satzung ist der Vereinszweck die Unterstützung, Erhaltung und Pflege alter Marburger Traditionen im allgemeinen sowie insbesondere der des Marburger Marktfrühschoppens.

§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft

In den Verein können aufgenommen werden

Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher mit 2/3-Mehrheit zu fassen ist.

§ 4, Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstandsvorsitzenden aus dem Verein austreten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft und/oder gröblich beschädigt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages jederzeit durch Beschluss mit einfacher Mehrheit regeln. Wird keine andere Regelung getroffen, so ist der Jahresbeitrag ohne besondere Aufforderung durch die Mitglieder jeweils am 1.7. eines Jahres zu zahlen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Verpflichtungserklärungen des Vorstandes sind für den Verein bindend, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Geschäftsjahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder - jedoch nur einheitlich für alle Vorstandsmitglieder - bis auf höchstens ein Jahr verkürzen bzw. bis auf längstens fünf Jahre verlängern

§ 8 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes; er ist für die Ausführungen der Beschlüsse verantwortlich. Er ist für die Vertretung des Vereins nach außen zuständig.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden in dessen Aufgaben.

Der Kassen- und Schriftwart verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat für eine ordnungsgemäße Erfassung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen, dem Vorstand zu jeder Zeit Einsichtnahme zu gewähren und die Jahresabschlüsse, gegebenenfalls nach Kassenprüfung, der Hauptversammlung zum Beschluss vorzulegen.

Er führt die Niederschrift in Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes.

Die Aufgaben können delegiert werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie führt die Bezeichnung "Marktfrühschoppenversammlung". Außerordentliche Mitgliederversammlung und finden darüber hinaus statt, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht darauf, wieviele Vereinsmitglieder erschienen sind, in jedem Fall beschlussfähig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Eine Änderung dieser Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.

Für die Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

Im übrigen berechnen sich die Mehrheiten nach dieser Satzung stets nur auf der Grundlage der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

 

Marburg, den 15.2.2000

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